Der Jagdverein Lehrprinz e. V. bewahrt das traditionelle Lehrprinzip der Jagd: Erfahrene Jäger geben Wissen, Werte und handwerkliche Fertigkeiten an die nächste Generation weiter. Die Idee des Lehrprinzen reicht bis ins 17. Jahrhundert zurück und steht bei uns für waidgerechte Ausbildung, Verantwortung und gelebte Jagdkultur.

Aus diesem Geist entstand das Lehrprinz-Konzept – eine strukturierte, praxisnahe Jungjägerausbildung, die über viele Jahre hinweg weiterentwickelt und erfolgreich umgesetzt wurde. Heute unterstützen wir Jagdpächter, die sich als Lehrprinzen engagieren und jungen Jägerinnen und Jägern reale Praxiserfahrung ermöglichen.

Ein weiterer Schwerpunkt ist die Ausbildung von Jagdhundeführern nach modernen, tierschutzgerechten Grundsätzen. Auch Nichtjägern mit Jagdhunden helfen wir mit Rat und Praxis, damit Hund und Mensch sicher und fair zusammenarbeiten.

Wir engagieren uns in Öffentlichkeitsarbeit und für Natur-, Tier-, Arten- und Umweltschutz. Der Verein ist gemeinnützig und finanziert sich nicht über Beiträge, sondern über Seminare und Ausbildungsangebote – alle Mittel fließen in unsere satzungsgemäßen Zwecke zurück.

Kurz: Wissen bewahren. Praxis ermöglichen. Waidgerecht handeln – für Jagd, Hund und Natur.



Fassung vom 01. November 2025

Registriert seit: 23.08.2007 | Neu gefasst durch die Mitgliederversammlung vom 03.06.2021 | Zuletzt geändert durch die Mitgliederversammlung vom 01.11.2025

Registriert beim Amtsgericht Lüneburg seit 27.09.2021 | Vereinsregisternummer VR 201878 

Inhaltsverzeichnis

  1. Präambel
  2. 1 Name, Gründungsjahr, Sitz, Geschäftsjahr
  3. 2 Zweck und Aufgaben
  4. 3 Gemeinnützigkeit
  5. 4 Mitgliedschaft
  6. 5 Organe des Vereins
  7. 6 Vorstand
  8. 7 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
  9. 8 Beirat
  10. 9 Mitgliederversammlung
  11. 10 Auflösung des Vereins

Präambel

Der Jagdverein Lehrprinz e. V. wurde im Jahr 2007 gegründet. Er entwickelte das sogenannte „Lehrprinz-Konzept“, das die praktische Ausbildung von Jungjägern durch erfahrene Jäger – die Lehrprinzen – systematisch fördert und strukturiert. Im Laufe der Jahre wurde das Konzept stetig weiterentwickelt und erfolgreich in unterschiedlichen Revieren umgesetzt. Der Verein bewahrt und vermittelt dieses Wissen, um die Werte der Jagd, des Handwerks und der Waidgerechtigkeit auch für kommende Generationen lebendig zu erhalten.

§ 1 Name, Gründungsjahr, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führte bei seiner Gründung den Namen „Lehrprinz e. V.“. Um klarer hervorzuheben, worin sein Tätigkeitsfeld liegt, führt er nun den Namen „Jagdverein Lehrprinz e. V.“.
(2) Der Verein wurde im Jahr 2007 gegründet.
(3) Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Lüneburg eingetragen.
(4) Der Verein hat seinen Sitz in 29465 Schnega.
(5) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Die Jagd dient der Pflege und Sicherung der Lebensräume sowie dem Erhalt der Gesamtheit der wildlebenden Arten. Ein Jagdschein ist Voraussetzung für die Ausübung der Jagd; er allein macht jedoch noch keinen Jäger. Die Jagd ist mehr als eine theoretische Prüfung – sie ist Handwerk, Tradition und Lebenseinstellung.

(2) Der Begriff des „Lehrprinzen“ geht bis ins 17. Jahrhundert zurück. Der Verein setzt sich für den Erhalt dieses Lehrprinzips ein, um Wissen und Erfahrung von erfahrenen Jägern an angehende Jäger weiterzugeben. Ziel ist es, die Jagd als kulturelles Erbe, praktisches Handwerk und verantwortungsbewusste Lebensweise zu sichern. Dazu gehören die praktische Ausbildung, die Vermittlung von Praxiswissen sowie das Üben und Lehren in Jagd und Hege.

(3) Der Verein hat ein eigenes, umfangreiches und über viele Jahre erfolgreich erprobtes Ausbildungskonzept entwickelt, das als Grundlage für die praktische Ausbildung von Jungjägern dient. Da der Verein selbst keine eigenen Reviere für die praktische Jungjägerausbildung mehr unterhält, setzt er sich dafür ein, Jagdpächter zu gewinnen, die sich als Lehrprinzen der Ausbildung von Jungjägern annehmen und das Lehrprinzip fortführen. Er unterstützt diese Jagdpächter bei der Umsetzung bewährter Lehrprinz-Konzepte zur Jungjägerausbildung sowie beim Aufbau einer Revierinfrastruktur, die eine waidgerechte Jagd ermöglicht.

(4) Der Verein fördert die praktische Ausbildung von Jungjägern durch Lehrprinzen und steht für den Erhalt der Jagdkultur, des jagdlichen Brauchtums sowie einer waid- und tierschutzgerechten Jagdausübung ein.

(5) Der Verein informiert und klärt die Öffentlichkeit über eine waidgerechte Jagdausübung sowie über die Pflege und Hege des Wildes auf.

(6) Der Verein fördert die Ausbildung von Jagdhundeführern, die ihre Jagdgebrauchshunde nach tierschutzgerechten und aktuellen kynologischen Erkenntnissen ausbilden und führen möchten. Er unterstützt sie bei der Vorbereitung auf gesetzlich vorgeschriebene Brauchbarkeitsprüfungen und hilft auch Nichtjägern, die sich einen Jagdhund angeschafft haben und bei dessen Ausbildung Unterstützung benötigen.

(7) Der Verein und seine Mitglieder verfolgen die allgemein anerkannten Ziele des Natur-, Tier-, Arten- und Umweltschutzes.

§ 3 Gemeinnützigkeit 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Aufwandsentschädigungen, Vergütungen und Geschenke: Ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein tatsächlich entstanden sind. Vorstandsmitglieder und Ausbilder können eine Ehrenamtspauschale oder Übungsleiterpauschale im Rahmen der steuerlichen Höchstbeträge erhalten. Aufmerksamkeiten und Geschenke an Mitglieder dürfen den steuerfreien Höchstbetrag von 60 Euro pro Person und Jahr nicht überschreiten.
(6) Vermögensbindung: Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich des Natur-, Tier- oder Jagdhundeschutzes zu verwenden hat. Beispielsweise kann das Vermögen an den Verein „Jagdhunde in Not e. V.“ oder an eine andere vergleichbare steuerbegünstigte Organisation mit ähnlicher Zielsetzung übergehen.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Der Verein kennt ausschließlich Fördermitglieder.
(2) Fördermitglieder unterstützen die Ziele und Zwecke des Vereins ideell. Sie haben kein Stimmrecht und sind nicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet.
(3) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand erworben. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es dem Zweck oder den Interessen des Vereins grob zuwiderhandelt; über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
(5) Fördermitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und erhalten regelmäßig Informationen über die Vereinsarbeit. Sie haben keine aktiven oder passiven Wahlrechte.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind: der Vorstand, der Beirat, die Mitgliederversammlung (in beratender Funktion). Die Aufgaben und Befugnisse der Organe ergeben sich aus den nachfolgenden Bestimmungen.

§ 6 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten. Im Innenverhältnis sind alle Vorstandsmitglieder gleichberechtigt und einzeln handlungsbefugt, sofern nicht durch Beschluss des Vorstands anderes bestimmt ist. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung anderen Organen übertragen sind.

Er entscheidet insbesondere über die Umsetzung der Vereinsziele, die Organisation von Seminaren und Ausbildungsmaßnahmen, die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern, die Verwendung der Vereinsmittel und die Berufung des Beirats. Der Vorstand kann Beiräte oder Fachgruppen berufen. Diese haben beratende Funktion, aber kein Stimmrecht.

Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren gefasst werden.

§ 7 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

Die Mitglieder des Vorstands werden vom amtierenden Vorstand auf unbestimmte Zeit bestellt. Eine Abwahl oder Abberufung durch Fördermitglieder ist ausgeschlossen.

Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein Nachfolger durch Beschluss des Vorstands benannt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, kann der verbleibende Vorstand für die restliche Amtsdauer ein neues Mitglied berufen.

§ 8 Beirat  

Der Vorstand kann zur Beratung in fachlichen und organisatorischen Fragen einen Beirat einsetzen. Die Beiräte unterstützen den Vorstand beratend und können zu Vorstandssitzungen eingeladen werden. Sie haben kein Stimmrecht. Die Berufung und Abberufung der Beiräte erfolgten durch den Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

Der Verein führt mindestens einmal jährlich eine Mitgliederversammlung durch, die der Information und dem Austausch zwischen Vorstand und Fördermitgliedern dient.

In der Mitgliederversammlung berichtet der Vorstand über die Arbeit des Vereins, die Verwendung der Mittel und die Planungen für das folgende Jahr. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht. Abstimmungen und Beschlüsse über Vereinsangelegenheiten werden ausschließlich durch den Vorstand gefasst. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail einberufen. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch einstimmigen Beschluss des Vorstands erfolgen. Im Fall der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks gilt § 3 Abs. 6 entsprechend. Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder, sofern nicht ausdrücklich andere Personen bestimmt werden.